allgemeine geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht Uxem B.V. mit Sitz in Lelystad [Niederlande] hinterlegt am …… 2023 bei der niederländischen Industrie- und Handelskammer unter der Nummer 28029658EINLEITUNG UXEM stellt kundenspezifische maßgefertigte Produkte/Halberzeugnisse her. Das bedeutet, dass Rohstoffe und Halberzeugnisse exklusiv für den Kunden eingekauft werden und dass diese Vorräte und Rohstoffe nicht beliebig für andere Produkte eingesetzt/verbraucht werden können. Wir wollen einerseits sicherstellen, dass Kunden keine falschen Produkte erhalten und nicht unnötig lang auf ihre Bestellung warten müssen, andererseits aber auch nicht auf maßgefertigten Produkten sitzenbleiben, die UXEM nicht an Dritte verkaufen kann. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind vor dem Hintergrund dieser Erwägungen zu lesen und anzuwenden.

 

ARTIKEL 1 – BEGRIFFSBESTIMMUNG
1.1 UXEM: die Uxem B.V., eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht. Uxem B.V. handelt auch unter den Namen Formux, Packux, Uxfoam, Uxtech, Uxclean, Uxem Flexible Foams und Redux.
1.2 AGB: die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von UXEM.
1.3 Vertrag: Zwischen UXEM und dem Vertragspartner kommt ein Vertrag zustande, sobald UXEM den Auftrag des Vertragspartners schriftlich bestätigt oder mit der Ausführung des Auftrags begonnen hat.
1.4 Auftragsbestätigung: Bestätigung eines vom Vertragspartner erteilten Auftrags durch UXEM, mit der der Auftrag des Vertragspartners verbindlich wird.
1.5 Planungsbestätigung: Bestätigung durch UXEM, dass ein vom Vertragspartner erteilter Auftrag mit einem Lieferdatum, das mehr als 2 Monate hinter dem Datum der Auftragserteilung liegt, eingeplant ist. Dieser Planungsbestätigung folgt spätestens einen Monat vor dem geplanten Lieferdatum im Zusammenhang mit eventuellen zwischenzeitlichen Preisänderungen eine Auftragsbestätigung.

 

ARTIKEL 2 – ANWENDBARKEIT DIESER AGB
2.1 Die vorliegenden AGB sind auf alle Rechtsbeziehungen anwendbar, in deren Rahmen UXEM als Verkäufer, Lieferant oder Dienstleister handelt, darunter, aber nicht ausschließlich, Verträge, unabhängig davon, ob für die Lieferungen eine Vergütung gezahlt wird. Die Anwendbarkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird jetzt und in der Zukunft ausdrücklich ausgeschlossen.
2.2 Bestimmungen dieser AGB sind nicht anwendbar, wenn und soweit zwingendes Recht dagegen spricht. Wenn eine Bestimmung aus diesem Grund nichtig sein sollte, gilt die für UXEM günstigste Regelung und bleiben alle übrigen Bestimmungen uneingeschränkt gültig.
2.3 Im Übrigen kann von diesen AGB ausschließlich mittels schriftlicher Erklärung der Geschäftsführung von UXEM abgewichen werden.

 

ARTIKEL 3 – ANGEBOTE/BESTELLUNGEN
3.1 Sofern nicht anders angegeben haben die von UXEM vorgelegten Angebote eine Bindefrist von 30 Tagen. UXEM ist nur an ein Angebot gebunden, wenn UXEM die Annahme des Angebots durch den Vertragspartner dem Vertragspartner innerhalb von 14 Tagen nach diesem Zeitpunkt schriftlich bestätigt hat. Zum Zeitpunkt dieser Bestätigung kommt der Vertrag zustande.
3.2 Alle im Zuge eines Angebots vorgelegten Preislisten und anderen Angaben (beispielsweise in Broschüren und Produktspezifikationen) wurden möglichst präzise erstellt.
3.3 Der Vertragspartner ist für eine sorgfältige Kenntnisnahme der Auftragsbestätigung verantwortlich.
3.4 Vertragspartner, die eine Bestellung länger als 2 Monate im Voraus aufgeben wollen, erhalten von UXEM zunächst eine Planungsbestätigung. Darin wird bestätigt, dass der Auftrag des Vertragspartners eingegangen ist und von UXEM eingeplant wurde. Anschließend geht dem Vertragspartner spätestens einen Monat vor dem geplanten Lieferdatum eine Auftragsbestätigung zu. In dieser Auftragsbestätigung ist der endgültige Preis angegeben.

 

ARTIKEL 4 – ERGÄNZUNGEN/ÄNDERUNGEN
Ergänzungen und Änderungen der von UXEM vorgelegten Angebote und der zwischen UXEM und dem Vertragspartner geschlossenen Verträge bedürfen der Schriftform. Mündliche Zusagen seitens des Personals von UXEM und seitens im Auftrag von UXEM handelnder Verkäufer, Agenten, Vertreter oder anderer Vermittlungspersonen sind für UXEM nur verbindlich, wenn sie von UXEM schriftlich bestätigt wurden.

 

ARTIKEL 5 – PREISE
5.1 Sofern nicht anders vereinbart verstehen sich die vereinbarten oder in einem Angebot angegebenen Preise exklusive Mehrwertsteuer, Einfuhrabgaben, anderer Steuern, Abgaben und Gebühren und exklusive Verpackungs-, Be- und Entlade-, Transport- und Versicherungskosten.
5.2 Wenn UXEM mit dem Vertragspartner einen bestimmten Preis vereinbart, ist UXEM dennoch berechtigt, diesen Preis zu erhöhen, wenn sich ein oder mehrere Selbstkostenpreisfaktoren erhöhen, darunter, aber nicht ausschließlich, Einkaufspreise, Löhne, Lohnkosten, Umweltkosten, Sozialaufwendungen und öffentliche Abgaben, Frachtkosten, Versicherungsbeiträge usw. UXEM informiert den Vertragspartner schriftlich über derartige Erhöhungen.
5.3 Wenn die Preiserhöhung nach der Auftragsbestätigung mehr als 15 % beträgt, ist der Vertragspartner berechtigt, den Vertrag schriftlich aufzulösen. Dieses Recht kommt dem Vertragspartner für die Dauer von 48 Stunden, nachdem UXEM ihn über die Preiserhöhung informiert hat, zu.

 

ARTIKEL 6 – DURCHFÜHRUNG
6.1 UXEM handelt bei der Durchführung des Vertrags nach guter Auftragnehmerpraxis. 6.2 UXEM ist berechtigt, zur korrekten Durchführung des Vertrags Dritte hinzuzuziehen, wenn UXEM dies notwendig oder wünschenswert erscheint; die damit verbundenen Kosten werden gemäß den vorgelegten Preisübersichten dem Vertragspartner in Rechnung gestellt. 6.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle technischen Anforderungen, die er an die zu liefernden Sachen stellt und die von den üblichen Anforderungen abweichen, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausdrücklich zu nennen. 6.4 Die Auftraggeber stellt sicher, dass alle Daten, die von UXEM als notwendig bezeichnet werden oder von denen der Auftraggeber sie nach vernünftigem Ermessen wissen müsste, dass sie für die Durchführung des Vertrags notwendig sind, UXEM rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Wenn UXEM die für die Durchführung des Vertrags benötigten Daten nicht zeitig zur Verfügung gestellt werden, ist UXEM berechtigt, die Durchführung des Vertrags auszusetzen und/oder dem Auftraggeber die aus der Verzögerung erwachsenden Kosten nach den mit dem Auftraggeber vereinbarten Tarifen oder, wenn keine Tarife vereinbart wurden, nach den üblichen Tarifen in Rechnung zu stellen. 6.5 UXEM haftet nicht für Schäden irgendeiner Art, die sich daraus ergeben, dass UXEM vom Auftraggeber erteilte unrichtige und/oder unvollständige Daten zugrunde gelegt hat, es sei denn, UXEM war sich der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bewusst oder hätte sich deren bewusst sein können.

 

ARTIKEL 7 – LIEFERUNG
7.1 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart sorgt UXEM für den Transport der Sachen. Die Transportkosten sind standardmäßig im Preis verarbeitet.
7.2 UXEM ist berechtigt, den Transport auf die nach eigenem Ermessen beste Weise vorzunehmen.
7.3 Zusätzliche Kosten infolge besonderer Anforderungen, die der Vertragspartner an den Transport oder die Verpackung stellt, werden dem Vertragspartner in Rechnung gestellt.
7.4 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die gekauften Sachen in dem Zeitpunkt abzunehmen, in dem sie ihm zugestellt oder vertragsgemäß zur Verfügung gestellt werden. Die Zustellung oder Zurverfügungstellung kann auch bei einem vom Vertragspartner zu benennenden Dritten erfolgen (wozu auch ein Lagerstandort des Vertragspartners zählt). Der Vertragspartner ist verpflichtet, an der Lieferung mitzuwirken und den Liefergegenstand in Empfang zu nehmen. Die Abnahme gilt als verweigert, wenn die bestellten Produkte zur Lieferung angeboten wurden, die Lieferung sich jedoch aus irgendeinem Grund als unmöglich erwies. In diesem Fall gilt der Tag, an dem die Abnahme verweigert wurde, als Tag der Lieferung.
7.5 Sofern nicht anders vereinbart erfolgt die Lieferung grundsätzlich während der Ladezeiten des Vertragspartners. Wenn dem Fahrer dennoch eine Wartezeit entsteht, werden die damit zusammenhängenden Kosten dem Vertragspartner in Rechnung gestellt.
7.6 Wenn der Vertragspartner die Sachen selbst befördert, gilt Lieferung „ab Werk/Lager“; die Transportkosten und alle Nebenkosten trägt der Vertragspartner. Als Lieferzeitpunkt gilt der Zeitpunkt, in dem die Sachen faktisch übertragen werden. Die Abnahme gilt als verweigert, wenn die Produkte nicht innerhalb von 3 Tagen abgeholt wurden. In diesem Fall gilt der Tag, an dem die Abnahme verweigert wurde, als Tag der Lieferung.7.7 Die Gefahr für die Sachen trägt nach der Lieferung immer der Vertragspartner. 7.8 Wenn der Vertragspartner die Annahme der Lieferung verweigert oder es versäumt, für die Lieferung notwendige Informationen oder Anweisungen zu erteilen, werden die Sachen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners eingelagert. In diesem Fall gehen alle damit zusammenhängenden Kosten, darunter auf jeden Fall die Lager- und Transportkosten, zulasten des Vertragspartners. Wenn die Sachen nicht innerhalb von 2 Monaten doch noch geliefert werden können, werden sie vernichtet, ohne dass dies zum Erlöschen der Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners führt. 7.6 UXEM ist berechtigt, verkaufte Sachen in Teilen zu liefern. Wenn die Sachen in Teilen geliefert werden, ist UXEM berechtigt, jede Teillieferung separat in Rechnung zu stellen.

 

ARTIKEL 8 – LIEFERZEIT
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, ist eine vereinbarte Lieferfrist keine Ausschlussfrist. Bei nicht fristgerechter Lieferung muss der Vertragspartner UXEM darum schriftlich in Verzug setzen und UXEM eine angemessene Nachfrist für die Erfüllung der Lieferverpflichtungen gewähren, ohne dass dem Vertragspartner und/oder Dritten daraus irgendein Schadensersatzanspruch erwächst. Dieser Artikel ist nicht anwendbar, wenn ein UXEM nicht anzulastender vorübergehender oder permanenter Mangel im Sinne von Artikel 12 vorliegt.

 

ARTIKEL 9 – TRANSPORT
9.1 Über die Art des Transports, des Versands und der Verpackung entscheidet UXEM.
Eventuellen spezifischen Wünschen des Vertragspartners hinsichtlich des Transports/Versands kann nur Folge geleistet werden, wenn der Vertragspartner schriftlich erklärt hat, die eventuellen damit verbundenen Mehrkosten zu tragen.
9.2 Sofern nicht anders vereinbart erfolgt der Transport der Waren auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners.
9.3 Bei einer Lieferung frei Haus werden keine Transportkosten in Rechnung gestellt.

 

ARTIKEL 10 – ZEICHNUNGEN, MUSTER, WERKZEUG USW.
10.1 Von UXEM vorgelegte oder übergebene Zeichnungen, Modelle, Muster oder Beispiele gelten ausschließlich als zu Demonstrationszwecken vorgelegt oder übergeben; die Eigenschaften der zu liefernden Sachen können von den Zeichnungen, Modellen, Mustern oder Beispielen abweichen, sofern UXEM nicht ausdrücklich schriftlich erklärt hat, dass die Lieferung in Übereinstimmung mit den vorgelegten oder übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder Beispielen erfolgt.
10.2 Von UXEM in Zusammenarbeit oder ohne Zusammenarbeit mit dem Vertragspartner hergestellte Zeichnungen, Werkzeuge, Arbeitsgeräte usw. und mit deren Hilfe hergestellte Produkte dürfen vom Vertragspartner ausschließlich im Rahmen des Vertrags genutzt und nicht ohne vorherige schriftliche Einwilligung von UXEM vervielfältigt, veröffentlicht, Dritten zur Kenntnis gebracht oder kopiert werden. Der Vertragspartner befreit UXEM von Ansprüchen Dritter aufgrund geistiger Eigentumsrechte, darunter, aber nicht ausschließlich, Ansprüche aufgrund von Verletzungen von Marken, Patenten, Nutzungs- oder Handelsmodellen dieser Dritter, in Bezug auf die Herstellung und Lieferung eines Produkts, das auf Anweisung des Vertragspartners von UXEM hergestellt wurde.
10.3 UXEM bleibt berechtigt, das im Zuge der Ausführung der Tätigkeiten erworbene Wissen auch für andere Zwecke als für die Durchführung des Vertrags zu nutzen, soweit hierdurch keine vertraulichen Informationen Dritten zur Kenntnis gelangen.
10.3 Im Übrigen bleiben die von UXEM genutzten Matrizen, Stanzmesser, Arbeitsgeräte, Werkzeuge usw. Eigentum von UXEM, auch wenn dem Vertragspartner hierfür Kosten in Rechnung gestellt werden.
10.4 Am Ende jedes Kalenderjahrs erstellt UXEM eine Bestandsaufnahme der für Zwecke des Vertragspartners vorhandenen Werkzeuge (Matrizen, Stanzmesser, Fräsen, Arbeitsgeräte und Hilfsmittel). UXEM kann Werkzeuge, die länger als 2 Jahre nicht verwendet wurden, als inaktiv einstufen und den Vertragspartner schriftlich davon in Kenntnis setzen, wobei diesem die Möglichkeit geboten wird, die betreffenden Werkzeuge zum Preis von 250.– € je Werkzeug und Jahr bei UXEM einzulagern. Wenn der Vertragspartner von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, sendet UXEM ihm dafür jährlich eine Rechnung zu. Wenn der Vertragspartner diese Möglichkeit – ausdrücklich oder stillschweigend – nicht nutzt, ist UXEM berechtigt, die betreffenden Werkzeuge zu vernichten. Spätestens zwei Wochen vor der geplanten Vernichtung setzt UXEM den Vertragspartner schriftlich davon in Kenntnis.

 

ARTIKEL 11 – ÄNDERUNGEN UND ABWEICHUNGEN GELIEFERTER WAREN
11.1 UXEM ist in einem angemessenen Rahmen berechtigt Sachen zu liefern, die in den folgenden Punkten in begrenztem Maße von den im Vertrag beschriebenen Sachen abweichen: Maße, spezifische Gewichte und technische Daten wie Farbe und Farbechtheit, mechanische Eigenschaften usw. Angemessene Toleranzen je Material oder Artikel werden im Angebot und/oder in Technischen Datenblättern (TDB) beschrieben.
Indien UXEM van deze mogelijkheid gebruik maakt en een zaak levert met een afwijking naar boven of naar beneden van meer dan tien procent van hetgeen is overeengekomen met betrekking tot maten, soortelijk gewicht en mechanische eigenschappen, dan is de wederpartij bevoegd de Overeenkomst te ontbinden. De wederpartij heeft deze bevoegdheid gedurende 8 dagen nadat deze de afwijking heeft ontdekt of redelijkerwijs had kunnen ontdekken.
11.2 Darüber hinaus ist UXEM berechtigt, zehn Prozent mehr oder weniger Sachen als bestellt zu liefern und in Rechnung zu stellen. Bei größeren Mengenabweichungen treffen die Vertragsparteien in gegenseitiger Absprache Vereinbarungen darüber, wie hiermit umzugehen ist. Der Vertragspartner meldet UXEM die Abweichung im Sinne des vorigen Satzes innerhalb von 8 Tagen, nachdem er sie festgestellt hat oder nach vernünftigem Ermessen hätte feststellen müssen.
11.3 Der Vertragspartner ist nicht zur Auflösung des Vertrags berechtigt, wenn sich an den zu liefernden Sachen, der Verpackung oder der zugehörige Dokumentation Änderungen, die zur Erfüllung gesetzlicher Vorschriften notwendig sind, oder geringfügige Änderungen, die eine Verbesserung bewirken, ergeben. Ebenso stellt die Farbechtheit eines Stoffs keinen Auflösungsgrund dar, da die meisten Polyurethanschaumstoffe nicht farbecht sind und sich unter dem Einfluss von UV-Licht oder durch Alterung verfärben können.

 

ARTIKEL 12 – HÖHERE GEWALT
12.1 Höhere Gewalt in diesem Sinne sind Umstände, die die Erfüllung des Vertrags verhindern und die nicht UXEM anzulasten sind. Darunter fallen (soweit diese Umstände die Erfüllung unmöglich machen oder unverhältnismäßig erschweren) unter anderem (aber nicht nur): Streiks in anderen als den UXEM-Betrieben, wilde Streiks oder politische Streiks im UXEM-Unternehmen, übermäßiger krankheitsbedingter Arbeitsausfall von Beschäftigten von UXEM; staatliche Maßnahmen wie Ein- und Ausfuhrverbote und Kontingentierungen; Werksstörungen; Störungen in der Anlieferung von Rohstoffen/Halberzeugnissen, Werkzeug oder Stanzmessern, Nichterfüllung oder nicht fristgerechte Erfüllung der Verpflichtungen von Zulieferern/Auftragnehmern, unvorhersehbare Stagnation bei Zulieferern oder anderen Dritten, von denen UXEM abhängig ist, allgemeine Transportprobleme, Krankheiten, Epidemien, Pandemien oder Quarantänen und andere Arten von Stagnationen hinsichtlich der für das Zustandekommen der vereinbarten Leistung benötigten Sachen oder Dienstleistungen.
12.2 UXEM kann auch dann höhere Gewalt geltend machen, wenn der Umstand, der die (weitere) Erfüllung verhindert, eingetreten ist, nachdem UXEM diese Verpflichtungen hätte erfüllen müssen.
12.3 Im Falle höherer Gewalt werden die Lieferungs- und anderen Verpflichtungen von UXEM ausgesetzt. Wenn der Zeitraum, in dem UXEM wegen höherer Gewalt seine Verpflichtungen nicht erfüllen kann, länger als 60 Tage andauert, sind beide Vertragsparteien berechtigt, den Vertrag aufzulösen, ohne dass eine Verpflichtung zum Schadensersatz besteht.
12.4 Wenn UXEM bei Eintritt der höheren Gewalt seine Verpflichtungen bereits teilweise erfüllt hat oder seine Verpflichtungen nur teilweise erfüllen kann, ist UXEM berechtigt, den bereits gelieferten bzw. lieferbaren Teil separat in Rechnung zu stellen; der Vertragspartner ist verpflichtet, diese Rechnung so zu begleichen, als handele es sich um einen separaten Vertrag.
12.5 Wenn die vereinbarte Leistung doch innerhalb von 60 Tagen erbracht werden kann, ist der Mangel nicht bleibend; in diesem Fall können weder UXEM noch der Vertragspartner den Vertrag auflösen. Im Falle höherer Gewalt wird die Verpflichtung zur Erbringung der Leistung durch UXEM ausgesetzt, ohne dass UXEM dem Vertragspartner gegenüber zu irgendeiner Vergütung (des Schadens) verpflichtet ist.12.6 Wenn UXEM bei Eintritt der höheren Gewalt seine Verpflichtungen bereits teilweise erfüllt hat oder seine Verpflichtungen nur teilweise erfüllen kann, ist UXEM berechtigt, den bereits gelieferten bzw. lieferbaren Teil separat in Rechnung zu stellen; der Vertragspartner ist verpflichtet, diese Rechnung so zu begleichen, als handele es sich um einen separaten Vertrag. Dies gilt jedoch nicht, wenn der bereits gelieferte bzw. lieferbare Teil keinen selbstständigen Wert darstellt.

 

ARTIKEL 13 – ZAHLUNG
13.1 Sofern die Vertragsparteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbaren, erfolgt die Zahlung für einen Auftrag grundsätzlich im Voraus. Solange die Rechnung nicht beglichen ist, findet keine Produktion statt.
– binnen 30 dagen na factuurdatum;
– via vooruitbetaling
– bij aflevering onder rembours.
13.2 Wenn die Vertragsparteien schriftlich eine abweichende Zahlungsfrist vereinbaren, müssen die von UXEM ausgestellten Rechnungen innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist beglichen werden; andernfalls befindet sich der Vertragspartner in Verzug, ohne dass es einer ausdrücklichen Inverzugsetzung bedarf. Dennoch ist UXEM jederzeit berechtigt, dennoch eine Vorauszahlung oder die Leistung einer hinreichenden Sicherheit zu verlangen, bevor UXEM mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen beginnt.
13.2 Reklamationen von Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Rechnung schriftlich anzumelden.
13.2 Der Auftraggeber leistet die Zahlung ohne Rabatt oder Verrechnung und effektiv in der vereinbarten Währung. Wenn UXEM dem Vertragspartner in irgendeinem Fall doch einen Rabatt gewährt oder die Verrechnung gestattet, kann der Vertragspartner daraus keine Rechte für andere Fälle ableiten.
13.3 Wenn der Vertragspartner mit der Zahlung eines Geldbetrags in Verzug gerät, schuldet er UXEM für den Zeitraum des betreffenden Verzugs Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Handelszinsen; außerdem werden alle Forderungen von UXEM gegen den Auftraggeber unverzüglich fällig (unabhängig davon, ob bereits eine Rechnung ausgestellt wurden); der Auftraggeber kann dann keine anderslautenden Zahlungsbedingungen geltend machen.
13.4 Wenn der Vertragspartner abgewickelt, für insolvent erklärt, ihm ein Zahlungsaufschub gewährt oder die gesetzliche Schuldensanierungsregelung auf ihn für anwendbar erklärt wird, werden seine Verpflichtungen unverzüglich fällig.
13.5 Vom Vertragspartner geleistete Zahlungen dienen zunächst der Begleichung geschuldeter Kosten, anschließend der Begleichung von Zinsen und anschließend der Begleichung fälliger Rechnungen in der Reihenfolge ihres Alters, auch wenn der Vertragspartner mitteilt, die eine Zahlung beziehe sich auf andere Rechnungen und/oder Schulden.13.6 Auch bei fristgerechter Reklamation des Auftraggebers bleibt er zur Zahlung verpflichtet.

 

ARTIKEL 14 – INKASSOKOSTEN
14.1 Wenn der Vertragspartner eine Verpflichtung nicht oder nicht fristgerecht erfüllt, gehen außer dem vereinbarten Preis und den Kosten auch alle im Zusammenhang mit dem außergerichtlichen Forderungseinzug anfallenden Kosten zulasten des Vertragspartners, darunter auch die Kosten des Aufsetzens und Versands von Mahnungen, der Vorlage eines Vergleichsvorschlags und der Einholung von Informationen (im Einklang mit dem niederländischen Gesetz über die Vergütung außergerichtlicher Inkassokosten und der zugehörigen Verordnung).
– over de eerste € 3.000,-                   15%, met een minimum van € 150,
– over het meerdere tot €   6.000,-      10%
– over het meerdere tot € 15.000,-       8%
– over het meerdere tot € 60.000,-       5%
– over het meerdere                             2%
Indien UXEM aantoont hogere kosten te hebben gemaakt, welke redelijkerwijs noodzakelijk waren, komen ook deze voor vergoeding in aanmerking.
14.2. Der Auftraggeber ist UXEM gegenüber zur Zahlung der UXEM entstandenen Kosten von Gerichtsverfahren in allen Rechtszügen verpflichtet, es sei denn, er kann nachweisen, dass diese unverhältnismäßig hoch sind.

 

ARTIKEL 15 – BEENDIGUNG/AUFHEBUNG DES VERTRAGS
15.1 Die Forderungen von UXEM gegen den Vertragspartner werden in den folgenden Fällen unverzüglich fällig:
– Wenn UXEM nach Vertragsschluss Umstände zur Kenntnis gelangen, die UXEM begründeten Anlass zu der Vermutung geben, dass der Vertragspartner seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird;
– Wenn UXEM den Vertragspartner beim Abschluss des Vertrags aufgefordert hat, eine Sicherheit für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen zu leisten, jedoch keine oder keine ausreichende Sicherheit geleistet wurde;
– Wenn der Vertragspartner irgendeine vertragliche Verpflichtung nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfüllt; – Wenn der Auftraggeber für insolvent erklärt wird, ihm ein (vorläufiger) Zahlungsaufschub gewährt wird oder die Schuldensanierungsregelung auf ihn für anwendbar erklärt wird; – Wenn das Unternehmen des Auftraggebers stillgelegt oder liquidiert wird; – Wenn das Unternehmen des Auftraggebers übernommen oder in einen Unternehmenszusammenschluss einbezogen wird.
15.2 In den in Absatz 2 genannten Fällen ist UXEM berechtigt, die weitere Durchführung des Vertrags auszusetzen oder den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen.
15.3 Wenn Umstände in Bezug auf Personen, Material und/oder Bearbeitungen (im Zusammenhang mit Maßanfertigungen), von denen UXEM im Rahmen der Durchführung des Vertrags Gebrauch macht oder Gebrauch zu machen pflegt, eintreten, die zur Folge haben, dass die Durchführung des Vertrags unmöglich oder derart erschwert wird oder sich derart verteuert, dass die Durchführung nach vernünftigem Ermessen nicht mehr verlangt werden kann, ist UXEM berechtigt, den Vertrag aufzulösen.
15.4 In allen Fällen, in denen UXEM einen Vertrag mit dem Vertragspartner auflöst, ist der Vertragspartner verpflichtet, UXEM alle Schäden, Kosten und entgangenen Gewinne zu ersetzen und von UXEM bereits gelieferte Sachen auf erstes Anfordern an UXEM zurückzugeben. Die Sachen gehen weiterhin auf Gefahr des Vertragspartners, bis UXEM sie empfangen und angenommen hat. Eine Pflicht zum Ersatz von Schäden und entgangenen Gewinnen besteht nicht, wenn UXEM den Vertrag aufgrund der Bestimmungen des Artikels 12 wegen eines dauerhaften Mangels, der UXEM nicht angelastet werden kann, aufgelöst hat. Eine vorzeitige Kündigung (Stornierung) des Vertrags durch den Vertragspartner ist nur möglich, wenn UXEM daran mitzuwirken bereit ist und solange die benötigten Sachen noch nicht bestellt wurden und die Produktion noch nicht begonnen hat.
15.5 Wenn der Vertrag vom Vertragspartner vorzeitig gekündigt (storniert) wird, ist der Vertragspartner vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen und zusätzlich zur Begleichung der bereits entstandenen Kosten und zur Zahlung der bereits erbrachten Tätigkeiten zur Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes in Höhe von 30 % des vereinbarten Preises verpflichtet, unbeschadet des Rechts von UXEM, vollständigen Schadensersatz zu verlangen.

 

ARTIKEL 16 – EIGENTUMSVORBEHALT
16.1 UXEM behält sich das Eigentum an den gelieferten Sachen vor bis zur vollständigen Erfüllung
- Aller vom Auftraggeber geschuldeten Leistungen für alle aufgrund irgendeines Vertrags gelieferten und/oder zu liefernden Sachen und im Zusammenhang damit kraft Vertrags verrichteten und/oder zu verrichtenden Tätigkeiten, und
- Aller Forderungen, die sich aus einer mangelhaften Erfüllung eines derartigen Vertrags durch den Auftraggeber ergeben.
– eventuele vorderingen, waaronder rentevorderingen en kostenvergoedingen, wegens niet-nakoming door de wederpartij van (een) Overeenkomst(en).
16.2 Wenn der Vertragspartner aus den von UXEM gelieferten Sachen, die einem Eigentumsvorbehalt unterliegen, eine neue Sache herstellt, handelt er bei dieser Herstellung im Auftrag von UXEM und hält er die neue Sache für UXEM in Verwahrung. Das Eigentum geht erst dann auf den Vertragspartner über, wenn der Eigentumsvorbehalt infolge der Begleichung aller Forderungen seitens UXEM entfällt.
16.3 Von UXEM gelieferte Sachen, die kraft Artikels 1 dem Eigentumsvorbehalt unterliegen, dürfen nur im Rahmen der gewöhnlichen Betriebsführung weiterverkauft werden. Im Übrigen ist der Vertragspartner nicht befugt, die Sachen zu verpfänden oder irgendein anderes Recht daran zu bestellen oder auf irgendeine andere Weise die rechtliche oder faktische Verfügung darüber an Dritte abzutreten, zu übertragen oder sie zum Nachteil von UXEM einzuschränken.
16.4 Wenn der Vertragspartner seine Verpflichtungen nicht erfüllt oder ein begründeter Anlass zu der Vermutung besteht, dass er sie nicht erfüllen wird, ist UXEM berechtigt, gelieferte Sachen, die dem Eigentumsvorbehalt im Sinne von Absatz 1 unterliegen, beim Vertragspartner oder Dritten, die die Sachen für den Vertragspartner verwahren, abzuholen oder abholen zu lassen, ohne dass der Vertragspartner die Herausgabe verweigern, aussetzen oder an Bedingungen knüpfen kann. Der Vertragspartner ist verpflichtet, daran uneingeschränkt mitzuwirken; andernfalls ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe pro Tag in Höhe von 10 % des von ihm geschuldeten Betrags verpflichtet.
16.5 Wenn Dritte an den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen irgendein Recht bestellen oder geltend machen wollen, ist der Vertragspartner verpflichtet, UXEM so schnell, wie es nach vernünftigem Ermessen erwartet werden darf, davon in Kenntnis zu setzen.
16.6 Der Vertragspartner verpflichtet sich, auf erstes Anfordern von UXEM
– Die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen auf der Grundlage des Rechnungsbetrages gegen Feuer, Explosions- und Wasserschäden sowie Diebstahl zu versichern und versichert zu halten und Einsicht in den Versicherungsschein zu gewähren;
– Alle Ansprüche des Vertragspartners gegenüber Versicherungen in Bezug auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen auf die in Artikel 3:239 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschriebene Weise an UXEM zu verpfänden;
– Die Forderungen, die der Vertragspartner gegenüber seinen Abnehmern beim Weiterverkauf von unter Eigentumsvorbehalt von UXEM gelieferten Sachen hat, auf die in Artikel 3:239 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschriebene Weise an UXEM zu verpfänden;
– Die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen als Eigentum von UXEM zu kennzeichnen;
– Auf andere Weise an allen angemessenen Maßnahmen mitzuwirken, die UXEM zum Schutz seines Eigentumsrechts an den Sachen treffen will und die den Vertragspartner nicht in unzumutbarer Weise an der gewöhnlichen Ausübung seiner Unternehmenstätigkeiten hindern.

 

ARTIKEL 17 – GARANTIE
17.1 Unbeschadet der nachgenannten Beschränkungen gewährleistet UXEM sowohl die Tauglichkeit der gelieferten Produkte als auch die Qualität der dafür verwendeten und/oder gelieferten Materialien, soweit es sich um bei der Prüfung nicht wahrnehmbare Mängel am gelieferten Produkt handelt, von denen der Vertragspartner nachweist, dass sie innerhalb von 3 Monaten nach der Lieferung gemäß Artikel 7 ausschließlich oder überwiegend als direkte Folge einer Unzulänglichkeit in den von UXEM durchgeführten Bearbeitungs-/Montagetätigkeiten oder infolge einer mangelhaften Verarbeitung oder der Nutzung von untauglichem Material aufgetreten sind.
17.2 Im Falle der Situation im Sinne von Absatz 1 hat der Vertragspartner Anspruch auf Instandsetzung der Sache. UXEM kann beschließen, die Sache zu ersetzen, wenn eine Instandsetzung nicht angezeigt ist. Der Vertragspartner hat nur Anspruch auf Ersatz, wenn eine Instandsetzung der Sache nicht möglich ist.
17.3 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart kann UXEM nicht garantieren, dass die Haftkraft der gelieferten selbstklebenden Artikel für die vom Vertragspartner beabsichtigte Nutzung dieser Artikel ausreicht. UXEM haftet darum auch nicht für Schäden infolge einer unzureichenden Haftkraft. Der Vertragspartner ist verpflichtet, mithilfe von Praxistests selbst festzustellen, ob die Haftkraft der betreffenden Artikel für die von ihm beabsichtigten Nutzung ausreicht. Selbstklebende Artikel können höchstens sechs Monate im unbenutzten Zustand, trocken, kühl, dunkel und druckfrei gelagert werden.
Indien de aansprakelijkheidsverzekering in enig geval geen dekking biedt of niet tot uitkering over gaat, is de aansprakelijkheid van UXEM beperkt tot de factuurwaarde van de geleverde zaak/zaken die als oorzaak van de schade kan/kunnen worden aangemerkt, zulks te allen tijde met een maximum van € 50.000,–.
17.4 UXEM kann nicht die Farbechtheit aller Polyurethan- und Polyethylenmaterialien garantieren. Eine Verfärbung kann vor allem bei Polyurethanprodukten auftreten, unter anderem infolge der Exposition gegenüber UV-Licht sowie durch Alterung. UXEM haftet darum auch nicht für Schäden infolge einer Verfärbung des Materials. UXEM empfiehlt, das Material trocken, kühl, dunkel und druckfrei zu lagern.
17.5. Im Übrigen wird hinsichtlich der spezifischen Materialeigenschaften auf die Technischen Datenblätter (TDB) verwiesen.

 

ARTIKEL 18 – MÄNGEL UND REKLAMATIONSFRISTEN
18.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die gekauften Sachen bei der Lieferung – oder schnellstmöglich danach – zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Dabei hat der Vertragspartner zu prüfen, ob die gelieferten Sachen dem Vertrag entsprechen, unter anderem:
- Ob die richtigen Sachen geliefert wurden;
- Ob die Menge der gelieferten Sachen den Vereinbarungen entspricht;
- Ob die gelieferten Sachen die vereinbarten Qualitätsanforderungen oder – wenn keine Qualitätsanforderungen vereinbart wurden – die Anforderungen, die bei normaler Nutzung daran gestellt werden dürfen – erfüllen.
18.2 Sichtbare Mängel oder Unzulänglichkeiten sind vom Vertragspartner innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich bei UXEM anzuzeigen. Dabei ist die Beanstandung deutlich und möglichst präzise zu beschreiben.
18.3 Nicht sichtbare Mängel sind vom Vertragspartner innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Feststellung, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Lieferung schriftlich bei UXEM anzuzeigen.
18.4. Bereits in Gebrauch genommene Sachen gelten als dem Vertrag entsprechend, es sei denn, sie weisen einen nicht auf einfache Weise feststellbaren verborgenen Mangel auf.
18.6 Sachen können nur an UXEM zurückgeschickt werden, nachdem sich UXEM schriftlich damit und mit der Art des Versands einverstanden erklärt hat. Die Sachen gehen weiterhin auf Gefahr des Vertragspartners.
18.7 Reklamationen führen in keinem Fall zu einem Aufschub der Zahlungsverpflichtungen des Vertragspartners.
18.8 Sofern nicht anders vereinbart wird außerdem jeder Forderungsanspruch des Vertragspartners gegenüber UXEM aufgrund der Mitteilung, dass die Sache nicht dem Vertrag entspricht (einschließlich einer hinsichtlich der Menge unrichtigen Lieferung), hinfällig, wenn: - die für die Mitteilung geltende Frist nicht eingehalten wurde; - der Vertragspartner sich nicht an das Reklamationsverfahren von UXEM hält. Darin ist unter anderem festgelegt, dass eine Reklamation nicht bearbeitet werden kann, wenn Sie die Waren selbst sortieren, nicht oder erst nach Erhalt neuer Waren zurückzuschicken bereit sind oder die Waren bereits verbraucht oder verarbeitet wurden. Darüber hinaus gilt, dass erst eine neue Produktion stattfinden wird, wenn sich die Vertragsparteien auf eine Lösung verständigt haben oder wenn die Reklamation aufgehoben wurde; - der Vertragspartner nicht oder nicht in ausreichendem Maße innerhalb einer angemessenen Frist an einer Untersuchung der Begründetheit der Reklamation mitwirkt; - der Vertragspartner die Sachen auf unrichtige, unsachgemäße oder zweckfremde Weise verwendet oder unterhalten hat und/oder wenn es sich um normalen Verschleiß handelt; - der Vertragspartner selbst oder ein Dritter nach der Lieferung (sichtbare oder unsichtbare) Änderungen vorgenommen hat; - die Reklamation erstmals geltend gemacht wird, nachdem seit der Lieferung mehr als 3 Monate verstrichen sind.
18.8 Indien niet anders overeengekomen vervalt voorts ieder vorderingsrecht van de wederpartij jegens UXEM, betrekking hebbend op de mededeling dat de zaak niet aan de Overeenkomst voldoet (waaronder begrepen een qua aantal onjuiste levering) indien:

de hiervoor gestelde termijn voor mededeling niet in acht is genomen;
de wederpartij de klachtprocedure van UXEM niet naleeft die na ontvangst van de klacht aan de wederpartij schriftelijk uiteen zal worden gezet;
de wederpartij geen/onvoldoende medewerking verleent binnen een redelijke termijn ter zake een onderzoek naar de gegrondheid van de klachten;
de wederpartij de zaken op onjuiste, onoordeelkundige of abnormale wijze heeft gebruikt of onderhouden en/of er sprake is van normale slijtage;
de wederpartij zelf of een derde wijzigingen (al dan niet zichtbaar) heeft aangebracht na de levering;
de klachten voor het eerst worden geuit nadat een periode van meer dan 3 maanden sedert de levering is verstreken.

ARTIKEL 19 – HAFTUNG
19.1. Bei der Durchführung des Vertrags wendet UXEM jede Sorgfalt und jede Fachkunde an, die nach vernünftigem Ermessen von UXEM erwartet werden können.
19.2. UXEM haftet nicht für Schäden irgendeiner Art, die sich daraus ergeben, dass UXEM vom Auftraggeber erteilte unrichtige und/oder unvollständige Daten zugrunde gelegt hat, es sei denn, UXEM war sich der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bewusst oder hätte sich deren bewusst sein können.
19.3. Der Vertragspartner befreit UXEM von allen Ansprüchen des Vertragspartners und/oder Dritter aufgrund der Untauglichkeit der gelieferten Sachen, wenn die Herstellung und/oder Lieferung der Sachen aufgrund vom Vertragspartner vorgelegter Zeichnungen, Muster oder anderer Anweisungen im weitesten Sinne des Wortes erfolgte.
19.4. Auf Schäden infolge eines Material- oder Produktionsfehlers sind die Bestimmungen von Artikel 17 (Garantie) dieser Bedingungen anwendbar. Im Übrigen beschränkt sich die Haftung von UXEM auf den Betrag, den die Haftpflichtversicherung von UXEM im jeweiligen Zusammenhang auszahlt, zuzüglich des Betrags der Selbstbeteiligung von UXEM. Wenn die Haftpflichtversicherung in irgendeinem Fall keine Deckung bietet oder keine Zahlung leistet, beschränkt sich die Haftung von UXEM auf den Rechnungsbetrag der gelieferten Sache(n), die als Ursache des Schadens zu betrachten ist/sind, in jedem Fall aber auf einen Höchstbetrag von 50.000,– €.
19.5. Wenn der Vertragspartner von UXEM gelieferte Sachen weiterverkauft oder aus (auch) von UXEM gelieferten Sachen neue Sachen herstellt und weiterverkauft, ist er verpflichtet, sich angemessen gegen das Produkthaftungsrisiko im Sinne von Artikel 6:185 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs zu versichern. Auf erstes Anfordern von UXEM übermittelt der Vertragspartner UXEM eine Kopie des betreffenden Versicherungsscheins.
19.6. Der Vertragspartner befreit UXEM von allen Ansprüchen Dritter, für die UXEM aufgrund des Vorstehenden nicht haftbar ist.

 

ARTIKEL 20 – GEISTIGES EIGENTUM
20.1. Das geistige Eigentum an von UXEM im Rahmen des Vertrags entwickelten und gelieferten Produkten verbleibt ausschließlich bei UXEM oder bei dem Dritten, der UXEM das Nutzungsrecht gewährt hat. 20.2. Soweit das geistige Eigentum an von UXEM verkauften und/oder hergestellten Sachen, zur Verfügung gestellten Entwürfen, Skizzen, Zeichnungen, Dateien und Broschüren UXEM obliegt, gilt, dass diese von UXEM verkauften und/oder hergestellten Sachen, zur Verfügung gestellten Entwürfe, Skizzen, Zeichnungen, Dateien und Broschüren ausschließlich für die Nutzung durch den Vertragspartner bestimmt sind. Diese Sachen dürfen vom Vertragspartner ohne vorherige schriftliche Einwilligung von UXEM weder vervielfältigt, weiterverkauft, bearbeitet, geändert, kopiert, reproduziert oder veröffentlicht noch Dritten zur Kenntnis gebracht werden, es sei denn, es handelt sich um die Bearbeitung oder den Weiterverkauf verkaufter Sachen, die ihrer Art nach für die Bearbeitung oder den Weiterverkauf bestimmt sind. Wenn der Vertragspartner diese Sachen (oder deren materiellen Inhalt) Dritten zur Kenntnis bringt, unabhängig davon, ob dies in der offensichtlichen Absicht erfolgt, diesem Dritten einen Auftrag zu erteilen, ist der Vertragspartner zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,– € verpflichtet, unbeschadet des Rechts [von UXEM], Schadensersatz zu verlangen, soweit der Schaden den Betrag der Vertragsstrafe übersteigt. Als Schaden in diesem Sinne gelten auch die vollständigen Kosten der Produktentwicklung sowie die vollständigen Rechtskosten, die UXEM im Zusammenhang mit der Geltendmachung seines Schadens entstehen. 20.3. Der Vertragspartner befreit UXEM von jeder Forderung Dritter aufgrund der Tatsache, dass vom Kunden vorgelegte Daten, Entwürfe, Fotos, Illustrationen und/oder technische Spezifikationen ein geistiges Eigentumsrecht oder ein anderes Recht verletzen. 20.4. UXEM behält sich das Recht vor, das im Zuge der Ausführung der Tätigkeiten erworbene Wissen für andere Zwecke zu nutzen, soweit hierdurch keine vertraulichen Informationen Dritten zur Kenntnis gelangen.

 

ARTIKEL 21 – STREITBEILEGUNG
Abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit wird jede Streitigkeit zwischen dem Vertragspartner und UXEM vom Gericht (Rechtbank) Midden-Nederland beigelegt, soweit die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist.
UXEM bleibt jedoch berechtigt, den Vertragspartner vor das für den Ansässigkeits-/Niederlassungsort von UXEM zuständige Gericht zu laden.

 

ARTIKEL 22 – BEWEIS
22.1. Zur Bestimmung des finanziellen Umfangs der gegenseitigen Verpflichtungen aufgrund von mit UXEM geschlossenen Verträgen sind – vorbehaltlich des mit allen rechtlichen Mitteln zu erbringenden Gegenbeweises – die Verwaltungsdaten von UXEM maßgebend.
22.2 Vorbehaltlich des mit allen rechtlichen Mitteln zu erbringenden Gegenbeweises gelten zwischen dem Vertragspartner und UXEM die in Rechnungen, Frachtbriefen und/oder Lieferscheinen angegebenen Mengen, Abmessungen und Gewichte als korrekt.

 

ARTIKEL 23 – ANWENDBARES RECHT
Auf alle Angebote, Verträge und anderen Rechtsbeziehungen zwischen UXEM und dem Vertragspartner sowie auf alle daraus hervorgehenden Verpflichtungen ist unter Ausschluss der Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts das niederländische Recht anwendbar.

 

ARTIKEL 24 – ÄNDERUNGEN
UXEM ist berechtigt, die vorliegenden AGB zu ändern. Die geänderte(n) Bestimmung(en) tritt/treten zum angekündigten Zeitpunkt des Inkrafttretens in Kraft. UXEM setzt seine Vertragspartner schriftlich von dieser/diesen Änderung(en) in Kenntnis. Wenn kein Zeitpunkt des Inkrafttretens mitgeteilt wurde, treten die Änderungen gegenüber dem Vertragspartner in Kraft, sobald ihm die Änderung zur Kenntnis gebracht wurde.

 

ARTIKEL 25 – ÜBERSETZUNGEN
Soweit die AGB außer in niederländischer Sprache auch in einer anderen Sprache zur Verfügung gestellt werden, ist bei jeglicher Streitigkeit hinsichtlich der Auslegung der AGB die niederländische Fassung maßgebend.